Bahnbrechendes Urteil für Digital-Fotografie

12. Okt. 2017 in News

Jörg Sasse, 2014. (C) VG Bild-Kunst, Bonn Courtesy Galerie Wilma Tolksdorf

Jörg Sasse, 2014. (C) VG Bild-Kunst, Bonn
Courtesy Galerie Wilma Tolksdorf

In Deutschland ist jetzt ein bahnbrechendes Urteil gefällt worden, das wegweisend für alle künstlerische Digital-Fotografie sein wird: Der Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Buschmann, Hamburg, erstritt für den renommierten Künstler Jörg Sasse in einem 9 Jahre währenden Verfahren vor dem Finanzgericht den ermäßigten Umsatzsteuer-Tarif von 7 %. „Entgegen der Ansicht der Finanzbehörden und der allgemein in der Literatur vertretenen Auffassung haben wir erreicht, dass die Werke von Herrn Sasse mit dem ermäßigten Umsatzsteuer-Tarif von 7% (statt 19%) besteuert werden.“

Jörg Sasse, 2011. (C) VG Bild-Kunst, Bonn Courtesy Galerie Wilma Tolksdorf

Jörg Sasse, 2011. (C) VG Bild-Kunst, Bonn
Courtesy Galerie Wilma Tolksdorf

Dieses Urteil ist von enormer Relevanz für alle KünstlerInnen, die ähnlich arbeiten, und von allgemener Relevanz „für die unverändert brandaktuelle Frage, ob und in wieweit die Politik und ihr folgend die Gesetzgebung/ Rechtsprechung dem eigenen Anspruch gerecht wird, Kunst und Kultur zu fördern„, schreibt Buschmann. Und weiter: „Der springende Punkt der Entscheidung war dann letztlich der Umstand, dass das Gericht unserer Argumentation dahingehend gefolgt ist, dass die digitalen Werke von Herrn Sasse letztlich eine Art Collagen (die nämlich das Gesetz begünstigt) sind, bei der statt dass Stoffe oder andere Werkstoffe auf eine Fläche geklebt werden, durch den Einsatz der Plottertechnik eigenständige Bild-Bestandteile geschaffen und neu zusammengesetzt werden.“
Jörg Sasse zu dem Urteil: „Drei Finanzämter waren seit 2008 beteiligt, von mir rückwirkend die Differenz vom Regelsteuersatz zum ermäßigten Steuersatz einzufordern. Involviert bei den Finanzverwaltungen waren ehrgeizige, verkniffene, aber auch offene und sogar inhaltlich Interessierte Menschen, die sich jedoch alle an ihre Verwaltungsvorschriften zu halten hatten und auch hielten. Letztlich folgte auch das Finanzgericht der absurden Terminologie und Differenzierung eben jener Verwaltungsvorschrift, jedoch in anderer Auslegung als die Finanzämter, was plausibel begründet wurde. Plausibel nicht zuletzt deshalb, weil das Gericht sich wohl eine Frage stellte, die in den Finanzämtern offensichtlich nicht gestellt wurde: Was will der Gesetzgeber durch einen ermäßigten Steuersatzes erreichen? Das Urteil hat die vom Finanzamt geforderten Nachzahlungen für fünf Jahre gekippt. Für mich ist damit etwas gewonnen, aber grundsätzlich die Situation nicht geklärt. Weiterhin wird von fachfremden Menschen verlangt, sich – nun „weit ausgelegt“ – an sehr fragwürdige Verwaltungsvorschriften zu halten. Das Urteil des Finanzgerichts ist ein Schritt in die richtige Richtung, und es wird sicherlich Einfluss auf folgende Entscheidungen haben. Der „große Wurf“ allerdings müsste anders aussehen: aus meiner Sicht sollten die Verwaltungsvorschriften für den Bereich Kunst komplett neu gefasst werden. Und die Voraussetzung dazu wird sein, einen klaren Rahmen zu definieren, was der Gesetzgeber mit dem ermäßigten Steuersatz im Bereich der bildenden Kunst fördern will.

 

JS 2017